European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00128.18I.0626.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegen die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts brachte die Betroffene einen von ihr selbst verfassten „Rekurs“ (richtig: „Revisionsrekurs“) ein, der weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben war.
Das Erstgericht erteilte der Betroffenen den Verbesserungsauftrag, das Rechtsmittel binnen 14 Tagen von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen und dem Gericht neuerlich zu übermitteln. Auf die Möglichkeit, gegebenenfalls die Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde sie unter Beifügung des dafür notwendigen Formulars hingewiesen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Betroffenen am 19. 4. 2018 zugestellt.
Eine Verbesserung erfolgte bis jetzt nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im Sachwalterschaftsverfahren muss ein Revisionsrekurs von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben sein (§ 6 Abs 2, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Das Erstgericht hat einen zutreffenden Verbesserungsauftrag erteilt, dem die Betroffene nicht Folge geleistet hat. Da die Vorinstanzen ihrer Pflicht nach § 67 AußStrG, den mangels Verbesserung unzulässigen Revisionsrekurs zurückzuweisen, nicht nachgekommen sind, war er vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077 [T9]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)