European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00169.19B.0911.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen – hier also allenfalls auch durch den bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter (
RS0119968 [T4, T8]) – zu unterfertigen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077; jüngst 2 Ob 88/19h).
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