Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung des in Ansehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des früheren Geschäftsführers gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 13. 10. 2010 wies das Erstgericht den Antrag des früheren Geschäftsführers auf Wiedereintragung der gemäß § 40 FBG gelöschten Gesellschaft in das Firmenbuch ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom früheren Geschäftsführer erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Diesen Beschluss bekämpfte der frühere Geschäftsführer mit dem als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertenden „Rekurs und Antrag auf außerordentliche Revision“. Der Rechtsmittelschriftsatz ist weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar gefertigt. Dennoch verfügte das Erstgericht, den Revisionsrekurs sogleich direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG müssen sich in Firmenbuchsachen die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Somit ist aber der nur vom früheren Geschäftsführer selbst unterfertigte Rechtsmittelschriftsatz dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf (vgl RIS-Justiz RS0120077). Falls die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (1 Ob 130/05g).
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