OGH 6Ob78/11f

OGH6Ob78/11f16.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragen gewesenen A***** GmbH mit dem früheren Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des früheren Geschäftsführers KR Dr. H***** A*****, Ungarn, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 2010, GZ 28 R 265/10m-13, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. Oktober 2010, GZ 71 Fr 8104/10z-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung des in Ansehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des früheren Geschäftsführers gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 13. 10. 2010 wies das Erstgericht den Antrag des früheren Geschäftsführers auf Wiedereintragung der gemäß § 40 FBG gelöschten Gesellschaft in das Firmenbuch ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom früheren Geschäftsführer erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Diesen Beschluss bekämpfte der frühere Geschäftsführer mit dem als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertenden „Rekurs und Antrag auf außerordentliche Revision“. Der Rechtsmittelschriftsatz ist weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar gefertigt. Dennoch verfügte das Erstgericht, den Revisionsrekurs sogleich direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG müssen sich in Firmenbuchsachen die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Somit ist aber der nur vom früheren Geschäftsführer selbst unterfertigte Rechtsmittelschriftsatz dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf (vgl RIS-Justiz RS0120077). Falls die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (1 Ob 130/05g).

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