European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00130.16P.0713.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner als Vater des Antragstellers ab 1. Oktober 2015 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von 435 EUR.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich unterfertigte als „Rekurs in zweiter Instanz“ bezeichnete Revisionsrekurs des Antragsgegners.
Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 2. Mai 2016 (ON 23) kam der Antragsgegner innerhalb der vom Erstgericht gesetzten 14‑tägigen Frist nicht nach; vielmehr lehnte er es ausdrücklich ab, diesem Auftrag zu entsprechen.
Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht daher in dritter Instanz Anwaltspflicht.
Da der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der vom Rechtsmittelwerber persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]; jüngst: 2 Ob 79/16f; 7 Ob 29/16i; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 67 Rz 6).
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