European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00085.16I.0126.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Der Betroffene brachte am 6. 9. 2016 einen nicht mit der Unterschrift eines Anwalts oder Notars versehenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ein.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dementsprechend hat der Revisionsrekurs nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Nach § 10 Abs 4 AußStrG hat das Gericht, wenn das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel leidet, der weitere Verfahrensschritte hindert, es aber nicht sogleich ab‑ oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077).
Der Betroffene hat gleichzeitig mit dem Rechtsmittel die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Beschluss des Erstgerichts auf Zurückweisung „ sämtlicher offenen Anträge des Betroffenen “ vom 13. 10. 2016 wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (ON 246) erfasst nach den Entscheidungsgründen nicht die Rest-Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 9 HESÜ (in Österreich befindliches Vermögen des Betroffenen). Inwieweit der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auch den Verfahrenshilfeantrag umfasst, ist der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs entzogen (vgl § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG).
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