Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Liquidator die angedrohte Zwangsstrafe von 720 EUR verhängt und die Veröffentlichung des Beschlusses angeordnet worden war, bestätigt. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen die Rekursentscheidung brachte der Liquidator einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des Aktes durch das Erstgericht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs ist verfrüht. Es bedarf eines Verbesserungsverfahrens:
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dies hätte das Erstgericht zu beachten gehabt. Es wird nach § 10 Abs 4 AußStrG vorzugehen haben.
Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG beträgt die Rekursfrist in Firmenbuchsachen zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses endete im vorliegenden Verfahren am 25. 11. 2008. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Liquidators, den er am 30. 11. 2008 im Telefaxweg beim Erstgericht einbrachte, war daher verspätet.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren (6 Ob 39/08s mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs des Liquidators ist daher nicht bereits wegen Verspätung zurückzuweisen.
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