European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00177.16G.0926.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
Der vom Betroffenen selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars, und zwar in der im § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG genannten Form. Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077).
Das Erstgericht wird auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses zu beurteilen haben. Im Akt liegen zwei gleichlautende Ausfertigungen des Rechtsmittels mit jeweils angeschlossenem Briefkuvert ohne Aufgabedatum.
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