European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00133.19V.0829.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht ordnete die Löschung der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen im Grundbuch auf zwei seiner Liegenschaften an.
Das Rekursgericht wies die vom Betroffenen dagegen erhobenen Rekurse mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene selbst einen „Rekurs“ (richtig: außerordentlichen Revisionsrekurs), der weder von seinem Erwachsenenvertreter (einem Rechtsanwalt) noch von einem anderen Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben war. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten fristgebundenen Verbesserungsauftrag kam er nicht nach.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).
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