European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00015.20Z.0227.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (2 Ob 88/19h; RS0120077).
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