OGH 10Ob8/14w

OGH10Ob8/14w25.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Y*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung für den 10. Bezirk, 1100 Wien, Van‑der‑Nüll‑Gasse 20), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Vaters der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2010, GZ 43 R 471/10y‑53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 19. März 2009, GZ 35 P 29/06m‑U‑25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines (österreichischen) Rechtsanwalts aufzufordern.

Text

Begründung

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es der mj Y***** Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG vom 1. 4. 2009 bis 31. 3. 2012 in Höhe von monatlich 101,74 EUR gewährte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Vater der Minderjährigen ein selbst verfasstes, nicht von einem Anwalt unterfertigtes Rechtsmittel, das er mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verband.

Nach Rückstellung der Akten zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (siehe die Vorentscheidung 10 Ob 102/11i) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 26. 11. 2013, GZ 35 Pu 8/11i‑131, ab. Ausgehend davon, dass der in Bolivien aufhältige Rechtsmittelwerber das Gericht von einer Änderung seiner Abgabestelle nicht verständigt hatte, wurde dieser Beschluss durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt (§ 8 Abs 2 ZustG) und erwuchs laut der Aktenlage in Rechtskraft (siehe auch die auf ON 131 ersichtliche Rechtskraftbestätigung).

Die daraufhin vom Erstgericht verfügte Vorlage des Revisionsrekurses ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 6 Abs 1 iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese (absolute) Vertretungspflicht gilt auch im Unterhaltsvorschussverfahren (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 15 UVG Rz 5).

Der selbst verfasste und unterzeichnete Revisionrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsauftrags zurückzustellen (§ 10 Abs 4 AußStrG). Dem Revisionsrekurswerber wird der Auftrag zu erteilen sein, sein Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines (österreichischen) Rechtsanwalts zu verbessern.

Falls die Verbesserung des Rechtsmittels unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077).

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