European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00071.23M.0515.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erweiterte den Wirkungsbereich des für den Betroffenen bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
[2] Das Rekursgericht gab dem vom Betroffenen persönlich dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[3] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen am 24. Februar 2023 durch Hinterlegung zugestellt und am 27. Februar 2023 ausgefolgt (ON 559).
[4] Die am 8. März 2023 beim Erstgericht vom Betroffenen persönlich per Telefax eingebrachte Eingabe (Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. Februar 2023) stellte das Erstgericht dem Betroffenen mit Beschluss vom 14. März 2023 urschriftlich mit dem Auftrag zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zurück (ON 562). Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 17. März 2023 zugestellt (ausgefolgt).
[5] Am 29. März 2023 langte eine weitere Eingabe des Betroffenen per Telefax ein, die zwar auch eine Kopie des Verbesserungsauftrags enthält, jedoch keine Verbesserung des Rechtsmittels im Sinn eines Nachtrags der erforderlichen Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar (ON 565).
[6] Am 20. April 2023 legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Betroffenen vor.
Rechtliche Beurteilung
[7] Das Rechtsmittel ist unzulässig.
[8] Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
[9] Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vom Erstgericht unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).
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