OGH 1Ob101/12b

OGH1Ob101/12b22.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Juli 2011, GZ 21 R 133/11z, 21 R 134/11x‑495, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 14. April 2011, GZ 17 P 125/03s‑473, und vom 19. April 2011, GZ 17 P 125/03s‑475, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den Betroffenen ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt, der gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat.

Mit Beschluss vom 14. 4. 2011 (ON 473) wies das Erstgericht einen Verfahrenshilfeantrag des Betroffenen wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. 4. 2011 (ON 475) wurden seine Anträge auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens, in eventu eine Umbestellung des Sachwalters auf seine Ehegattin vorzunehmen, abgewiesen.

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Betroffenen gegen diese Entscheidungen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs betreffend die Verfahrenshilfe jedenfalls „unzuständig“ (gemeint: unzulässig) und der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich des Antrags auf Einstellung des Verfahrens bzw Umbestellung des Sachwalters nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs betreffend Verfahrenshilfe und außerordentlicher Revisionsrekurs betreffend Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens, hilfsweise Umbestellung des Sachwalters) des Betroffenen.

Zum fristgebundenen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts, den außerordentlichen Revisionsrekurs betreffend die „Umbestellung und Einstellung des Verfahrens“ durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen, erklärte der Betroffene, dass „die Unterschrift eines Rechtsanwalts versagt“ werde, weil „eine Scheinsachwalterschaft“ vorliege. Den Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses wies das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 12. 2011, bestätigt durch die Entscheidung des Rekursgerichts vom 28. 3. 2012, rechtskräftig ab.

Das Erstgericht legte daraufhin den (außerordentlichen) Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0017155), sodass das dennoch erhobene Rechtsmittel des Betroffenen als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (1 Ob 257/08p [betraf denselben Revisionsrekurswerber]; RIS‑Justiz RS0120029).

2. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen betreffend die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens, hilfsweise die Umbestellung des Sachwalters, an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel diesbezüglich als unwirksam zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0119968 [T5, T7]; RS0120077 [T1, T8]).

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