European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00003.22X.0222.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 2. Juli 2021 (ON 64) verpflichtete das Erstgericht den Vater, dem Kind von 1. August 2020 bis 30. April 2021 einen monatlichen Unterhalt von 245 EUR und ab 1. Mai 2021 einen monatlichen Unterhalt von 280 EUR zu zahlen. Das darüber hinausgehende Begehren des Kindes wies es ab.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Dem Rekurs des Kindes gab es demgegenüber Folge und setzte den Unterhalt auch für den Zeitraum von 1. August 2020 bis 30. April 2021 mit monatlich 280 EUR fest. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 72).
[3] Gegen diesen Beschluss erhob der Vater selbst eine als außerordentlicher Revisionsrekurs (RS0120565) zu behandelnde „Berufung“, die nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten fristgebundenen Verbesserungsauftrag kam er nicht nach (ON 75).
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
[5] Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG).
[6] Da der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).
[7] Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (RS0120077 [T1]).
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