European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00096.19T.0523.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen vom 2. November 2018 auf Beendigung der Erwachsenenvertretung ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene selbst „Einspruch“ (richtig: außerordentlichen Revisionsrekurs), der weder von seinem Sachwalter noch von einem anderen Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben war. Dem diesbezüglichenn vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag kam er nicht nach.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im Erwachsenenvertretungsverfahren muss ein Revisionsrekurs von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben sein (§§ 6 Abs 2, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Mangels Befolgung des vom Erstgericht zutreffend erteilten Verbesserungsauftrags ist das Rechtsmittel unzulässig und wäre gemäß § 67 AußStrG bereits von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es trotz der Vorschrift des § 67 AußStrG vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077 [T9]; jüngst 2 Ob 128/18i).
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