OGH 7Ob90/14g

OGH7Ob90/14g4.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N***** K*****, 2. F***** K*****, 3. L***** K*****, und 4. A***** K*****, Vater N***** K*****, Mutter S***** K*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. März 2014, GZ 2 R 46/14p, 2 R 47/14k‑124, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 19. September 2012, GZ 3 Ps 317/10y‑79, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108064

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Revisionsrekurswerber zur Verbesserung ihres Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 1 iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (absolute Vertretungspflicht). Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (5 Ob 60/06v; RIS‑Justiz RS0120565; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 6 Rz 7).

Der selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsauftrags zurückzustellen (§ 10 Abs 4 AußStrG). Den Revisionsrekurswerbern wird der Auftrag zu erteilen sein, ihr Rechtsmittel innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts zu verbessern.

Falls die Verbesserung des Rechtsmittels unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0120077).

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