Rechtssatz
Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
2 Ob 186/98m | OGH | 02.07.1998 |
Beisatz: Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. (T2) |
7 Ob 221/98w | OGH | 15.09.1998 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung gilt auch dann, wenn ein Beschluss des Erstgerichtes, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde. (T3) |
1 Ob 105/00y | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren ist auch im Fall von mangelnden Gründen des Zulassungsantrages gemäß § 508 Abs 1 ZPO einzuleiten. (T4); Beisatz: Verlief ein Verbesserungsverfahren ergebnislos, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. (T5) |
2 Ob 169/00t | OGH | 29.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einer Anfechtungsklage ist nicht die ganze Forderung an Kapital einschließlich Zinsen und allfälliger Kosten bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes in Anschlag zu bringen. (T6) |
8 Ob 251/00w | OGH | 23.11.2000 |
Ähnlich; Beisatz: Die Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, dem mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620). (T8) |
6 Ob 163/01s | OGH | 27.09.2001 |
nur: Dies gilt auch wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. (T10) |
6 Ob 51/02x | OGH | 14.03.2002 |
nur: Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. (T11) |
5 Ob 60/02p | OGH | 12.03.2002 |
Auch; nur T11; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T12) |
5 Ob 177/02v | OGH | 12.09.2002 |
Auch; nur T11; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T12 |
6 Ob 95/05x | OGH | 19.05.2005 |
Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs gegen einstweilige Verfügung zur Sicherung des auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs. (T13) |
3 Ob 42/05f | OGH | 30.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Rekurswerber zur Zulässigkeit des Rekurses vorbringt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei uneingeschränkt zulässig, hat nicht zur Folge, dass eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das hiefür allein zuständige Rekursgericht von vornherein ausscheidet. Vielmehr gilt auch hier, dass dieser Mangel, dass der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, gemäß § 84 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 78 EO verbesserungsfähig ist. (T14) |
6 Ob 349/04y | OGH | 17.02.2005 |
Auch; Beisatz: Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil. (T15) |
6 Ob 181/07x | OGH | 13.09.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T13 |
1 Ob 214/10t | OGH | 15.12.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Bem wie T17 |
3 Ob 49/15z | OGH | 21.04.2015 |
Auch; Beis wie T2; nur T10; nur T11; Beis wie T14 |
3 Ob 242/16h | OGH | 13.12.2016 |
Auch; Beis wie T2; nur T10; nur T11; Beis wie T14 |
3 Ob 22/17g | OGH | 22.02.2017 |
nur T10; nur T11; Beis wie T2; Beis wie T14 |
3 Ob 226/17g | OGH | 20.12.2017 |
Beis wie T2; nur T10; nur T11; Beis wie T14 |
3 Ob 182/18p | OGH | 21.09.2018 |
Auch; Beis wie T2; nur T10; nur T11; Beis wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0020OB00080_98Y0000_001
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