Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich, wie hier, gegen Sachbeschlüsse in Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG richten, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.
Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 8.212,39 sA durch das Erstgericht nicht mehr bekämpft wurde, sodass das Rekursinteresse nur mehr EUR 6.496,60 betrug.
Wenn nur ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung der Zulässigkeitsausspruchs möglich ist, entspricht die Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Gesetzeslage. Ob im Fall des Fehlens eines Abänderungsantrags über den Zulässigkeitsausspruch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, bleibt den Unterinstanzen vorbehalten. Wie im Fall der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vorzugehen ist, ist ebenfalls durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl Prader, Mietrechtsgesetz E 219 zu § 37 MRG mit Rechtsprechungshinweisen). Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet ist und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (vgl RIS-Justiz RS0109620).
Eine unmittelbare Vorlage an den Obersten Gerichtshof ist somit nicht gesetzesgemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)