OGH 2Ob114/07i

OGH2Ob114/07i28.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Gegners der gefährdeten Partei HR Mag. Alfred M*****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Beklagte und gefährdete Partei Ursula M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiligem Unterhalt, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. April 2007, GZ 48 R 92/07w-18, womit infolge Rekurses der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 12. Februar 2007, GZ 1 C 132/06g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger und Gegner der gefährdeten Partei begehrt die Scheidung der Ehe.

Die Beklagte und gefährdete Partei (in der Folge: Beklagte) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, mit welchem sie einen monatlichen einstweiligen Unterhalt von EUR 700 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens begehrte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Beklagten ab. Das von der Beklagten nur in Ansehung eines monatlichen einstweiligen Unterhalts von EUR 415 - die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 285 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft - angerufene Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der an das Erstgericht adressierte „außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gegenstand der Beschlüsse der Vorinstanzen ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt. Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben. Wegen dieser gesetzlichen Bewertungsvorschrift bedarf es keines Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht (2 Ob 275/06i mwN; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend von dem in zweiter Instanz noch streitverfangenen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes demnach zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 (EUR 415 x 36 = EUR 14.940). Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen EUR 4.000 und EUR 20.000 kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über ein derartiges Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes erster Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist (2 Ob 275/06i mwN).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Beklagten dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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