European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122196
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten– ausdrücklich über den durch einen Vergleich titulierten Unterhaltsanspruch hinaus – 6.445,48 EUR sA an rückständigem Unterhalt und 240 EUR monatlich ab 1. 1. 2016 an laufendem Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. Ein Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision des Beklagten, mit der er die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidung darüber nicht berufen.
Rechtliche Beurteilung
Die Ermittlung des Werts des vom Berufungsgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN (§ 500 Abs 3 ZPO); er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen; bereits fällig gewordene Beträge sind nicht gesondert zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0122735; RS0114353 [insbes T1]; Mayr in Rechberger 4, § 58 JN Rz 2 mwN).
Im vorliegenden Verfahren ist demnach der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren das 36‑fache von 240 EUR, also 8.640 EUR.
Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt, ist gemäß § 502 Abs 4 ZPO in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, jedenfalls unzulässig.
In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).
Das Rechtsmittel des Beklagten wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).
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