OGH 3Ob186/01a

OGH3Ob186/01a29.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Tomasz Daniel G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei Dr. Robert Z*****, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günter Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 31.215 Zloty (neu) sA und laufenden Unterhalts (monatlich 700 Zloty [neu]), über den "Rekurs" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 30. April 2001, GZ 3 R 133/01h-12, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 8. Februar 2001, GZ 9 E 1266/01f-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte drei polnische Exekutionstitel für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieser Titel zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 31.215 Zloty (neu) sA und eines laufenden Unterhalts von monatlich 700 Zloty (neu) ab 10. 1. 2001 die Fahrnisexekution. Im Antrag wird der Schillinggegenwert des Rückstandes mit S 113.520 und der des 36-fachen des monatlichen Betrages mit S 91.944,70 angegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs des Verpflichteten als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten "Rekurs" des Verpflichteten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO ist ein (wohl S 52.000, aber) S 260.000 nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.

Die Vorlage des "Rekurses" der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als Rekurs bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 26/01x uva).

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