Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, der Minderjährigen ab 1. 3. 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrags einen vorläufigen Unterhalt von monatlich S 2.150 zu bezahlen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters (Gegners der gefährdeten Partei) gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht legte den gegen den vom Vater gegen diese Entscheidung eingebrachten "außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch dem Gesetz.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat,
richtet sich das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen
nach § 382a EO - mit in diesem Stadium unerheblichen Ausnahmen - nach
den Bestimmungen der Exekutionsordnung (SZ 61/219= EFSlg 68.083 =
EvBl 1989/77, 276 = ÖA 1990, 78; EFSlg 70.110; RZ 1990/119, 284 =
EvBl 1994/28, 132 = ÖA 1994, 72 = RZ 1994/70, 249 ua; Kodek in Angst,
EO § 382a Rz 9). Demnach gelten auch die Verweisungen in § 402 Abs 4 und § 78 EO.
Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO maßgebenden § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung, somit hier ein zwar S 52.000, jedoch nicht S 260.000 übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.
Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird daher das wegen § 402 Abs 1 Satz 2 EO nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 26/01x uva).
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