OGH 5Ob278/03y

OGH5Ob278/03y9.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Eva Maria K*****, vertreten durch Dr. Alexander Illedits, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. Otto R*****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 2003, GZ 39 R 399/02v-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. Oktober 2002, GZ 26 Msch 33/00v-32, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners auf Wiederaufnahme des Verfahrens 26 Msch 33/00v zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, welchen das Erstgericht dem Obersten Gerichtshofes vorlegte, bei dem die Akten am 19. 11. 2003 einlangten.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages ist keine Sachentscheidung (Sachbeschluss); die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) (RIS-Justiz RS0044520). Erhebt in den in § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen (wie hier:

Entscheidungsgegenstand über EUR 4.000,--, nicht aber über EUR 20.000,--) eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).

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