Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der die Minderjährigen vertretenden Mutter, den Unterhalt für den mj. Philipp vom 6. 12. 1993 bis 31. 10. 1996 auf S 5.372 und vom 1. 11. 1996 bis 30. 6. 1997 auf S 6.000 zu erhöhen, ab. Hingegen verpflichtete es den Vater zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes betreffend den mj. Christoph für den Zeitraum 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 50.000 binnen vier Wochen zu leisten und wies das Mehrbegehren von S 31.118 ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des mj. Philipp Folge und verpflichtete den Vater, zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes vom 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 40.000 zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier, der Entscheidungsgegenstand (Unterhaltserhöhungsbegehren [7 Ob 19/99s]) an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. In einem derartigen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Rechtsmittel fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 239/98f; 5 Ob 119/98f ua).
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