Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrages der Kläger durch das Erstgericht, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veräußerung bestimmter Liegenschaftsanteile zu verbieten, das Veräußerungsverbot auf den Anteilen der Beklagten anzumerken und dem Erstbeklagten den Auftrag zu erteilen, die einzige Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses bei Gericht zu hinterlegen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Kläger legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung WGN 1997, BGBl I/140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2 Z 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Rekursgericht nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 528 Abs 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag - zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2a iVm § 508 ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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