Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund eines vor dem Landesgericht Wiener Neustadt geschlossenen Vergleichs vom 22. August 2008 antragsgemäß die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution gemäß § 294 und § 294a EO und die Pfändung eines Unternehmens und behielt sich die Entscheidung über den Verwertungsantrag vor.
Mit dem Vorbringen, dass die Forderung der hier betreibenden Partei an eine Bank (die Einschreiterin im Rekursverfahren) mit Globalzessionsvereinbarung vom 21. November 2007 zediert worden sei, wobei der Verpflichtete mit E-Mail vom 15. Dezember 2008 von der Zession verständigt worden sei, stellte der Verpflichtete in der am 28. April 2009 eingelangten Oppositionsklage das Begehren, es werde festgestellt, dass der Anspruch aus dem Vergleich erloschen sei. Am 9. Juni 2009 beantragten die betreibende Partei und die einschreitende Bank (in der Folge immer: Bank) die Bewilligung des Wechsels der betreibenden Partei auf die Bank infolge Einzelrechtsnachfolge.
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei und der Bank, den Wechsel der betreibenden Partei auf die Bank infolge Einzelrechtsnachfolge zu bewilligen ebenso wie das damit verbundene Kostenbegehren ab (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses) und schob (Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses) die am 9. Februar 2009 bewilligte Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des vom Verpflichteten eingeleiteten Oppositionsverfahrens auf. Die Drittschuldner wurden angewiesen, die gepfändete Forderung bis dahin weder an den Verpflichteten noch an die betreibende Partei zu bezahlen.
Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei und der Bank erhobenen Rekurs Folge. Es hob den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Punkt 1 auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wobei das Rekursgericht aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Punkt 2 des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses änderte das Rekursgericht dahin ab, dass es die Aufschiebung der bewilligten Fahrnisexekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR abhängig machte und den Antrag des Verpflichteten, die bewilligte Forderungsexekution sowie die bewilligte Pfändung des vom Verpflichteten betriebenen Unternehmens samt der diesem Unternehmen zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung aufzuschieben, abwies. Insoweit sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Verpflichtete bekämpft den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts (Punkt 1 des Beschlusses) mit Rekurs und die Abweisung des Aufschiebungsantrags in Ansehung der Forderungsexekution und der Pfändung des vom Verpflichteten betriebenen Unternehmens mit einem ebenfalls als „Rekurs" bezeichneten Rechtsmittel (richtig: Revisionsrekurs).
Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich der Bekämpfung der abändernden Entscheidung des Rekursgerichts über den Aufschiebungsantrag erweist sich die Aktenvorlage als verfrüht:
Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Aufschiebungsverfahren richtet sich nach der Höhe der betriebenen Forderung (Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 25, 25c; 3 Ob 302/99d ua). Er beträgt somit 10.695,26 EUR.
Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert, der 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt (BGBl I 2009/30) ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher - wie hier - der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, außer in den Fällen des § 505 Abs 4 ZPO kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „Rekurses" des Verpflichteten in Ansehung von Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109620).
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620 [T2]). Nur im Falle einer nachträglichen Abänderung des Zulassungsausspruchs ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den als Revisionsrekurs zu verstehenden Rekurs des Verpflichteten gegen Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung berufen. Andernfalls wird der Akt bloß zur Erledigung des ausdrücklich für zulässig erklärten Rekurses gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erneut vorzulegen sein.
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