OGH 4Ob43/10t

OGH4Ob43/10t20.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** G*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 21.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 7.000 EUR) gegen das mit Beschluss vom 21. Jänner 2010, GZ 1 R 84/09v-37, berichtigte Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Oktober 2009, GZ 1 R 84/09v-33, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Februar 2009, GZ 22 Cg 22/07i-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen auf § 78 UrhG gestützten Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung geltend. Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsbegehren statt und wiesen das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision nicht zu.

In seiner gegen die Teilabweisung gerichteten Revision vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Entscheidungsgegenstand nicht zu bewerten gewesen sei, weil er die Verletzung eines höchstpersönlichen Rechts betreffe. Daher hänge die Zulässigkeit der Revision nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

Zwar ist richtig, dass ein Bewertungsausspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechte, die einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich sind, zu unterbleiben hat (3 Ob 110/88 zur exekutiven Durchsetzung eines Besuchsrechts; 6 Ob 148/00h zu Unterlassungsansprüchen nach dem DSG [anders jedoch zuletzt 6 Ob 2/10b]; 6 Ob 221/06b und 2 Ob 82/08k zum Anspruch auf Unterlassung des persönlichen Verkehrs). Nicht als höchstpersönlich wurden demgegenüber angesehen Ansprüche nach § 97 ABGB (3 Ob 689/82), nach § 1330 ABGB (7 Ob 1515/85; 6 Ob 46/08w; 6 Ob 164/09z), auf Nennung als Erfinder (4 Ob 119/80) und nach § 78 UrhG (4 Ob 180/08m).

In der letztgenannten Entscheidung wurde der vermögensrechtliche Charakter zwar damit begründet, dass die dortigen Kläger auch Schadenersatz für immaterielle Schäden begehrten. Darauf kommt es aber nicht an. Vielmehr genügt es, dass ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild nach der Wertung des Gesetzes (§ 87 UrhG) ganz allgemein (auch) vermögensrechtliche Folgen haben können. Dieses Recht ist daher nicht von vornherein einer in Geld ausgedrückten Bewertung entzogen. Damit war auch im vorliegenden Fall ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlich.

Da das Berufungsgericht seinen Entscheidungsgegenstand mit mehr als 5.000, nicht aber mehr als 30.000 EUR bewertet hat, ist die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO zu beurteilen. In diesem Streitwertbereich sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0109620) nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solcher Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 508 ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO).

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