OGH 3Ob234/99d

OGH3Ob234/99d15.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker und Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 186.901,17 sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 1 R 95/99m-16, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. Dezember 1998, GZ 7 E 353/98k-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte einen ausländischen Exekutionstitel für vollstreckbar und bewilligte die Exekution.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) sei nicht zulässig.

Dagegen richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß dahin abändern, daß die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Bewilligung der Exekution abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels der verpflichteten Partei ist nach § 78 EO, § 528 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen (Art XXXII Z 14 WGN 1997).

Gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes - vorbehaltlich des Abs 2a - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Ausnahmefall, in dem der Revisionsrekurs unabhängig vom Streitwert zulässig ist, liegt nicht vor.

Wenn in einem solchen Fall das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel ebenfalls nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 und § 528 Abs 2a ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentlichen Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprochen wurde oder ob eine Verbesserung vorzunehmen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl zu allem 2 Ob 178/98k, 2 Ob 206/98b, 2 Ob 209/98v uva).

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