OGH 5Ob60/02p

OGH5Ob60/02p12.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Radovan M*****, vertreten Dr. Herta Jani, Verein “Mieter informieren Mieter", 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, gegen den Antragsgegner Dr. Aleksa P*****, wegen S 10.000,-- (§ 27 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG), über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 41 R 286/01i-18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 21. Juni 2001, GZ 13 Msch 16/01v-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die sofortige Vorlage eines “außerordentlichen" Revisionsrekurses gegen eine zweitinstanzlichen Sachbeschluss mit einem S 130.000,-- (jetzt Euro 10.000,--) nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 138/99a; 5 Ob 252/99s uva):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze S 52.000,-- (Euro 4.000,--) - S 130.000,-- (Euro 10.000,--) nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand S 10.000,-- beträgt.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin wenigstens in Ansätzen ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich und wie weiter vorzugehen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel jedenfalls nur und entscheiden, sollte das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 2 ZPO aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

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