OGH 4Ob547/80; 1Ob537/82; 1Ob790/83; 7Ob622/84; 8Ob660/85; 7Ob692/85; 8Ob601/86; 2Ob726/86; 7Ob547/87; 2Ob596/88; 2Ob535/89; 1Ob665/89; 4Ob611/89; 8Ob551/90; 5Ob542/91 (RS0048633)

OGH4Ob547/80; 1Ob537/82; 1Ob790/83; 7Ob622/84; 8Ob660/85; 7Ob692/85; 8Ob601/86; 2Ob726/86; 7Ob547/87; 2Ob596/88; 2Ob535/89; 1Ob665/89; 4Ob611/89; 8Ob551/90; 5Ob542/9123.10.2024

Rechtssatz

Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten des Wohl des Kindes gefährden. Eine Pflichtverletzung kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichen Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen.

Normen

ABGB §176 B
ABGB §177 B
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2

4 Ob 547/80OGH04.11.1980

Veröff: SZ 53/142 = EvBl 1981/82 S 267 = ÖA 1982,36

1 Ob 537/82OGH03.03.1982

nur: Die Gefährdung des Kindeswohls kann auch darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht Rechnung tragen. (T1)<br/>Beisatz: Insbesondere, wenn dem Kind die auf Grund wesentlich geänderter Verhältnisse gebotene Verbesserung seiner Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten verwehrt wird. (T2)

1 Ob 790/83OGH11.01.1984

Beis wie T2

7 Ob 622/84OGH13.09.1984
8 Ob 660/85OGH23.01.1986

nur: Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. (T3)

7 Ob 692/85OGH16.01.1986

nur T3

8 Ob 601/86OGH28.08.1986

nur T3

2 Ob 726/86OGH27.01.1987

nur T3

7 Ob 547/87OGH26.03.1987
2 Ob 596/88OGH11.10.1988

nur T3

2 Ob 535/89OGH10.05.1989

nur T3

1 Ob 665/89OGH15.11.1989

nur T3

4 Ob 611/89OGH05.12.1989

nur T3; Beisatz: Ein subjektives Schuldelement kann, muss aber nicht hinzutreten (SZ 51/112 ua). (T4) <br/>Veröff: ÖA 1990,132

8 Ob 551/90OGH29.03.1990

nur T3

5 Ob 542/91OGH28.04.1992

nur T3; Beisatz: Hier: Mutter, die trotz der damit verbundenen ernstlichen Gefährdung der weiteren gedeihlichen Entwicklung des Kindes, wenn nicht vorher behutsam ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kind aufgebaut wird, dieses vom Pflegeplatz entfernen und zu sich zurückbringen will. (T5)

1 Ob 580/92OGH09.06.1992

Auch; nur T3; Veröff: SZ 65/84 = JBl 1992,780

1 Ob 573/92OGH24.06.1992

Auch; nur T3; Veröff: JBl 1992,639 = ÖA 1993,26

2 Ob 565/93OGH16.09.1993

nur T3

1 Ob 623/95OGH30.01.1996

Auch; nur T3; Veröff. SZ 69/20

1 Ob 601/95OGH04.06.1996

Auch; nur T3

8 Ob 2282/96pOGH24.10.1996

nur T3

1 Ob 2078/96mOGH26.07.1996

Auch; nur T3

4 Ob 133/97fOGH13.05.1997

nur T3

1 Ob 119/97zOGH29.04.1997

Vgl; nur T3

1 Ob 57/97gOGH24.06.1997

nur T3

1 Ob 218/98kOGH25.08.1998

nur: Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt worden sind. (T6)

4 Ob 311/99kOGH23.11.1999

Auch; nur T3

10 Ob 25/00zOGH15.02.2000

Vgl auch; nur T3

1 Ob 342/99xOGH28.04.2000

Auch; nur: Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, daß die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt worden sind. (T7)

1 Ob 129/00bOGH25.05.2000

Auch; nur: Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind. (T8)

8 Ob 304/00iOGH11.01.2001

Auch; Beisatz: Es reicht allerdings schon die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung der elterlichen Pflichten aus. (T9)

1 Ob 274/00aOGH30.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Übersiedlung der Obsorgeberechtigten in einen anderen Staat. (T10)

4 Ob 186/01hOGH12.09.2001

Beisatz: Hier: Eine die Übertragung der Obsorge auf den Vater rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei schon darin, dass nach eingetretener wichtiger Änderung der Verhältnisse - nämlich des dringenden Wunsches der Minderjährigen, zukünftig auf Dauer im Haushalt des Vaters wohnen zu wollen - die bisher obsorgeberechtigte Mutter einem einvernehmlichen Vorgehen der Eltern in diese Richtung nicht zugestimmt hat. (T11)

9 Ob 268/01dOGH14.11.2001

nur T8; Beisatz: Oder wenn die Obsorgepflichtigen durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährden. (T12)

1 Ob 172/01bOGH27.11.2001

nur: Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen. (T13) <br/>nur T7; Beisatz: Der typische Grund für die Rechtfertigung einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB ist geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. (T14)

7 Ob 43/03dOGH19.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Es muss auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15)

4 Ob 17/03hOGH29.04.2003
5 Ob 8/03tOGH11.03.2003

nur: Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten des Wohl des Kindes gefährden. (T16)

7 Ob 79/05aOGH11.05.2005

nur T3

5 Ob 36/06iOGH21.02.2006

Beis wie T11

7 Ob 22/06wOGH29.03.2006

Auch; nur T3

3 Ob 51/06fOGH29.03.2006

nur: Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt worden sind. (T17)

7 Ob 74/06tOGH26.04.2006

nur T3

3 Ob 78/06aOGH27.06.2006

nur T3

7 Ob 47/06xOGH21.06.2006

Auch

7 Ob 126/07sOGH29.08.2007

Auch; nur T3

1 Ob 123/07fOGH11.09.2007

nur T16

1 Ob 176/07zOGH11.09.2007

Auch; nur T8; Beisatz: Dazu gehört auch das Nichtbewältigen von Erziehungsaufgaben. (T18)

7 Ob 200/08zOGH22.10.2008

nur T17

8 Ob 47/09hOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Das Kindeswohl ist iSd § 176 ABGB gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives Schuldelement hinzutreten müsste. (T19)

6 Ob 48/10tOGH19.03.2010

nur T3

5 Ob 102/10aOGH22.06.2010

nur T3

6 Ob 165/10yOGH22.09.2010

nur T8; Beis wie T12

9 Ob 58/10kOGH29.09.2010

Auch; nur T1; Beis wie T11

8 Ob 144/10zOGH22.02.2011

Auch; Beis wie T19

7 Ob 25/11vOGH09.03.2011

Auch

3 Ob 165/11bOGH14.12.2011

Beis wie T4; Beis wie T15

5 Ob 152/12gOGH23.10.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T15

8 Ob 123/12iOGH27.11.2012

Auch

3 Ob 240/12hOGH20.02.2013

Auch; nur T8; nur T16; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T19

3 Ob 38/13dOGH13.03.2013

Auch; nur T3

4 Ob 165/13pOGH17.12.2013

nur T3

4 Ob 14/14hOGH25.03.2014

nur T3; Beis wie T18

8 Ob 7/14hOGH24.03.2014

Auch; nur T16

5 Ob 33/15mOGH28.04.2015

Auch; Beis ähnlich wie T15

10 Ob 81/15gOGH22.10.2015

Auch; nur T3

1 Ob 7/16kOGH25.02.2016

nur T3; Beis wie T18; Beis ähnlich wie T19

1 Ob 45/16yOGH21.06.2016

nur T7

1 Ob 99/16iOGH30.08.2016

Auch; ähnlich nur T3; Beis wie T18; Beis wie T19

3 Ob 135/16yOGH22.09.2016

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahme gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T20)

3 Ob 153/17xOGH20.09.2017

nur T3; Beis wie T18; Beis wie T19

7 Ob 170/17aOGH29.11.2017

Auch

6 Ob 27/18sOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T19

4 Ob 83/18mOGH17.07.2018

Auch

8 Ob 17/18kOGH24.10.2018

nur T3

7 Ob 213/18aOGH19.12.2018

Vgl; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T21)

7 Ob 77/19bOGH29.05.2019

Auch; Beis wie T14; Beis wie T19

8 Ob 19/21hOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T19

8 Ob 88/21fOGH22.10.2021

Vgl

9 Ob 60/21wOGH25.11.2021

Vgl; Beis wie T19

4 Ob 171/21gOGH23.02.2022
7 Ob 67/22mOGH29.06.2022
4 Ob 215/22dOGH31.01.2023

Vgl; Beisatz: Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit oder die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden. (T22)<br/>Anm: So bereits zu 4 Ob 216/19x mwN. (T23)<br/>Beisatz: Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T24)

7 Ob 36/23dOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB). (T25)<br/>Anm: So auch 7 Ob 67/22m

1 Ob 107/23aOGH24.08.2023

vgl; Beisatz wie T22

5 Ob 154/23tOGH19.10.2023

Beisatz wie T22; Beisatz wie T24<br/>Beisatz: hier: Obsorgeübertragung gemäß § 181 ABGB nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der Interimskompetenz. (T26)

8 Ob 4/24gOGH15.02.2024

nur T6; nur T7; nur T17; Beisatz wie T22; Beisatz wie T24<br/>Beisatz: Hier: Prognostisch erhöhtes Risiko- und Gefährdungspotential für die Kinder, bei bereits deutlichen Entwicklungsverzögerungen bei einem Kind und Auffälligkeiten im Bindungsverhalten bei beiden sowie mangelnder Eignung der Eltern die Bedürfnisse der Kinder (trotz vorhandener Bereitschaft) zu erfüllen. (T27)

8 Ob 29/24hOGH22.03.2024

vgl; Beisatz wie T22

7 Ob 144/24pOGH23.10.2024

Beisatz wie T18; Beisatz wie T19; Beisatz wie T22; Beisatz wie T24

Dokumentnummer

JJR_19801104_OGH0002_0040OB00547_8000000_001

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