Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Jugendgerichtshofs vom 11.Jänner 1991, GZ 13 P 37/90-13, wurde die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung dem Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk (erkennbar gemeint: Magistrat der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger) übertragen und verfügt, daß die volle Erziehung in einer näher genannten Pflegefamilie im Burgenland fortzusetzen sei. Gemäß § 186 Abs 1 ABGB idF Art I Z 25 KindRÄG üben Pflegeeltern ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch den unmittelbar Erziehungsberechtigten oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a ABGB) aus. Ist das Kind, wie hier, bei Pflegeeltern untergebracht, liegt somit eine Übertragung der Ausübung der Obsorge durch Begründung eines Pflegeverhältnisses nach § 186 ABGB vor (8 Ob 515/91, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg).
§ 176a ABGB ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung (hier: der Mutter) bereits entfernten Kindes bei dieser entschieden werden muß (5 Ob 542, 543/91 = EFSlg 68.843; RIS-Justiz RS0048721). Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (1 Ob 511/90 = RZ 1990/123; 2 Ob 521/93 = EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731). Es kommt daher nicht auf die ständige Rechtsprechung zu § 176 ABGB (SZ 65/84 uva; Pichler in Rummel2 § 177 ABGB Rz 2) an, wonach die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB - die Gefährdung des Kindeswohls - zutreffen, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt hat.
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgeblich. Mit dieser Rechtsprechung steht aber die angefochtene Ermessensentscheidung voll im Einklang. Ungeachtet der schwerwiegenden Auswirkungen einer solchen Entscheidung für die Mutter und die Pflegeeltern des Kindes handelt es sich doch zufolge der Einzelfallbezogenheit um keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.
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