Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Einschränkung der Obsorge gemäß den §§ 176 Abs 1, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden (SZ 51/112; SZ 57/207; 1 Ob 57/97g). Die nach den Umständen des Einzelfalls zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen und weisen keine grobe Fehlbeurteilung auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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