Rechtssatz
Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist.
7 Ob 637/78 | OGH | 07.09.1978 |
Veröff: EvBl 1979/42 S 128 |
4 Ob 580/78 | OGH | 19.12.1978 |
Auch |
5 Ob 587/79 | OGH | 03.04.1979 |
Veröff: EFSlg 33600 |
2 Ob 585/79 | OGH | 06.11.1979 |
Auch; nur: Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T1) Veröff: EFSlg 33621 |
7 Ob 599/81 | OGH | 21.05.1981 |
Auch |
3 Ob 564/83 | OGH | 08.06.1983 |
nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T2) |
1 Ob 740/83 | OGH | 10.10.1983 |
Vgl auch |
8 Ob 584/83 | OGH | 15.03.1984 |
nur T1 |
3 Ob 553/85 | OGH | 03.07.1985 |
Auch; nur T2; Beisatz: Es muss dem Elternteil kein schuldhaftes Verhalten zur Last liegen, sondern es genügen objektive Umstände. (T3) |
1 Ob 637/85 | OGH | 28.08.1985 |
nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. (T4) Beis wie T3 |
8 Ob 680/86 | OGH | 04.12.1986 |
nur: Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T5) |
3 Ob 651/86 | OGH | 04.03.1987 |
Auch; Beisatz: Verstoß kann offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen. (T6) |
7 Ob 616/88 | OGH | 14.07.1988 |
Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere wenn aus der Änderung aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T7) |
1 Ob 647/89 | OGH | 11.10.1989 |
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Äußerste Notmaßnahme. (T8) |
8 Ob 511/90 | OGH | 25.01.1990 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden. (T9) |
7 Ob 568/90 | OGH | 05.04.1990 |
Beisatz: Es müssen besonders wichtige Gründe vorliegen. (T10) |
1 Ob 572/91 | OGH | 26.06.1991 |
nur T2; Beis wie T7; Veröff: EvBl 1991/168 S 737 |
2 Ob 2192/96h | EGMR | 13.08.1996 |
nur T4; Veröff: SZ 69/179 |
1 Ob 342/99x | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beisatz: Die Einschränkung der Obsorge gemäß den §§ 176 Abs 1, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden. (T11) |
10 Ob 92/01d | OGH | 08.05.2001 |
Auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T10 |
5 Ob 56/02z | OGH | 12.03.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei Vorkehrungen im Sinn des § 176 ABGB ist nicht maßgeblich, dass die Verhältnisse beim anderen Elternteil an sich besser wären. (T12) |
1 Ob 5/02w | OGH | 25.10.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bei grundsätzlich gleicher Eignung beider Elternteile ist dem Grundsatz der Betreuungskontinuität der Vorrang zu geben. (T13) |
5 Ob 8/03t | OGH | 11.03.2003 |
Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T8 |
4 Ob 146/03d | OGH | 08.07.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Angestrebter Obsorgewechsel mit der Begründung der im Inland günstigeren Lebensverhältnisse. (T14) |
2 Ob 197/03i | OGH | 12.09.2003 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall. (T15); Beisatz: Eine drohende zwangsweise Abschiebung von Kindern mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat rechtfertigt oder erfordert Maßnahmen im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB nicht automatisch, sondern führt eine solche für die Kinder im Ergebnis zu keinem anderen Zustand, als wenn die obsorgeberechtigte Mutter mit ihnen freiwillig dort hinausgereist wäre. (T16) |
6 Ob 48/10t | OGH | 19.03.2010 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Voraussetzung der Entziehung von Elternrechten ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. (T17) |
9 Ob 54/10x | OGH | 22.12.2010 |
Auch; Beisatz: Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T18) |
1 Ob 4/12p | OGH | 24.05.2012 |
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T19) |
8 Ob 7/14h | OGH | 24.03.2014 |
Auch; nur T1; nur T5;<br/>Beisatz: Ob ein bestimmter Sachverhalt die Entziehung der Obsorge rechtfertigt, ist eine immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu treffende Ermessensentscheidung; sie kann nur auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen werden. (T20) |
4 Ob 216/19x | OGH | 28.01.2020 |
Beisatz: Es bedarf einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage, aus der sich mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt. (T21) |
7 Ob 67/22m | OGH | 29.06.2022 |
Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21 |
4 Ob 215/22d | OGH | 31.03.2023 |
Vgl; Beis wie T18 nur: Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante. (T23) |
7 Ob 36/23d | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz wie T20; Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB). (T24)<br/>Anm: § 181 ABGB idF 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017 |
8 Ob 4/24g | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz wie T20; Beisatz wie T21; Beisatz wie T23<br/>Beisatz: Hier: Prognostisch erhöhtes Risiko- und Gefährdungspotential für die Kinder, bei bereits deutlichen Entwicklungsverzögerungen bei einem Kind und Auffälligkeiten im Bindungsverhalten bei beiden und mangelnder Eignung der Eltern die Bedürfnisse der Kinder (trotz vorhandener Bereitschaft) zu erfüllen. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Obsorge an die Großmutter. (T26) |
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00637_7800000_002
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