Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist in jedem Falle ausschließlich dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem - richtig beurteilten - Kindeswohl haben erstere zurückzutreten (JBl 1996,714; 1 Ob 172/01b; 4 Ob 186/01h; 6 Ob 148/02m uva). Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (4 Ob 186/01h; 9 Ob 8 /02w ua).
Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Wechsel des Pflegeplatzes grundsätzlich zu vermeiden und nur dann vorzunehmen ist, wenn Interessen des Kindes ihn dringend gebieten (EFSlg 59.821; 4 Ob 517/91; 1 Ob 572/91 ua). Nach den auf Grund des eingeholten psychologischen Gutachtens getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist die väterliche Großmutter die Hauptbezugsperson des Kindes und würde ein Pflegeplatzwechsel das Kindeswohl gefährden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei dieser Sachlage auch bei grundsätzlich gleicher Eignung beider Elternteile (auch die Mutter wäre auf die Mithilfe ihrer Eltern angewiesen) dem Grundsatz der Betreuungskontinuität der Vorrang zu geben ist, ist daher nicht zu beanstanden.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass der Vater, trotz Unterbringung der Minderjährigen bei seiner Mutter, die verantwortliche Leitung der Erziehung innehat. Da ihm Pflege und Erziehung des Kindes übertragen wurden, kommt ihm gemäß § 146b ABGB auch das Recht zu, dessen Aufenthalt zu bestimmen, ohne dass es der Zustimmung der Mutter bedürfte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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