Rechtssatz
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. (So schon 6 Ob 126/07h, 10 Ob 82/07t).
1 Ob 38/08g | OGH | 26.02.2008 |
nur: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. (T1) |
9 Ob 46/08t | OGH | 20.08.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T2) |
9 Ob 52/09a | OGH | 04.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist nur der Betrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. (T3)<br/>Beisatz: Hier waren jeweils nur Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens, nämlich die für den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 11. 2007 (ds 29 Monate) begehrten Herabsetzungen des monatlichen Unterhalts. In einem solchen Fall ist aber nicht der 36-fache monatliche Herabsetzungsbetrag, sondern der tatsächlich geforderte maßgeblich. (T4) |
4 Ob 97/10h | OGH | 08.06.2010 |
Auch; Beisatz: Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. (T5) |
6 Ob 6/12v | OGH | 16.02.2012 |
Beisatz: Gegenteilige (frühere) Rechtsprechung, wonach der Durchschnitt drei Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge maßgeblich sein soll, wenn dieser höher als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts ist (3 Ob 503/96 SZ 69/33; 3 Ob 204/06f ua), wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. (T6)<br/>Bem: Vgl RS0103147. (T7) |
5 Ob 2/12y | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, da der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist allein der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf laufenden Unterhalt abzustellen ist. (T8) |
3 Ob 148/12d | OGH | 19.09.2012 |
Beisatz: Hier: Oppositionsklage (T9) |
2 Ob 125/13s | OGH | 13.02.2014 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rente für Hinterbliebene wegen Tötung bei Verkehrsunfall. (T10) |
1 Ob 158/14p | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Enthebung von einer Unterhaltspflicht. (T11) |
8 Ob 83/17i | OGH | 28.09.2017 |
Beis wie T8; nur: Im Unterhaltsbemessungsverfahren besteht der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. (T12) |
9 Ob 2/19p | OGH | 27.02.2019 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; nur T12 |
3 Ob 181/19t | OGH | 04.11.2019 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Begehren mehrerer verbundener Verfahren sind nicht zusammenzurechnen. (T13) |
3 Ob 207/19s | OGH | 19.11.2019 |
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für Oppositionsverfahren. (T14) |
4 Ob 213/22k | OGH | 22.11.2022 |
Beis wie T8 |
7 Ob 175/22v | OGH | 13.12.2022 |
Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; ähnlich nur T12; <br/>Beisatz: Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN. (T15)<br/>Anm.: so bereits 9 Ob 95/06w; 2 Ob 224/08t; vgl RS0114353 (T16)<br/>Beisatz: Hier: Monatliche Kosten für Kindergarten/American International School. (T17) |
6 Ob 18/23z | OGH | 17.02.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T5<br/>Beisatz wie T8 nur: Maßgeblich ist allein der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf laufenden Unterhalt abzustellen ist. (T18) |
9 Ob 27/24x | OGH | 18.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00242_07T0000_001
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