OGH 2Ob25/13k

OGH2Ob25/13k14.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin und Antragsgegnerin D***** M*****, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Mag. Bernd Gahler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin B***** B*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin und Antragsgegnerin D***** M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Dezember 2012, GZ 44 R 647/12s-25, womit der Beschluss der Bezirksgerichts Floridsdorf vom 3. Oktober 2012, GZ 1 Fam 127/11v-17, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00025.13K.0314.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Die Antragsgegnerin und Antragstellerin B***** B***** (im Folgenden: Mutter) ist laut Vergleich vom 25. Februar 2010 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 400 EUR an ihre volljährige Tochter, die Antragstellerin und Antragsgegnerin D***** M***** (im Folgenden: Tochter), verpflichtet.

Die Mutter begehrt die Enthebung von der Unterhaltspflicht ab 1. August 2011, die Tochter begehrt hingegen eine Unterhaltserhöhung.

Das Erstgericht wies beide Begehren ab.

Das nur von der Mutter angerufene Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss über die monatliche Unterhaltspflicht der Mutter von 400 EUR für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Jänner 2012, gab aber im Übrigen dem Rekurs der Mutter Folge und enthob sie von der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter ab dem 1. Februar 2012. Weiters wies das Rekursgericht die Rekursbeantwortung der Tochter als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen die Zurückweisung der Rekursbe-antwortung richtet sich der rechtzeitige „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) der Tochter.

Die Mutter erstattete eine rechtzeitige „Rekursbeantwortung“ (richtig: Revisionsrekursbe-antwortung).

Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Im Außerstreitverfahren sind Beschlüsse des Rekursgerichts immer nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof anfechtbar. Dies gilt auch für die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen, etwa wegen Verspätung, durch das Rekursgericht (RIS-Justiz RS0120974 [T7, T8, T9]). Nichts Anderes kann für die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung gelten.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T32]).

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht 30.000 EUR (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0122735; RS0046543).

Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig. Eine Partei kann daher nur gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist gemäß § 63 Abs 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz einzubringen und vom Rekursgericht zu behandeln. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel oder ‑ wie hier ‑ als „Rekurs“ bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich erst dann zur Entscheidung berufen, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 63 Abs 3 AußStrG aussprechen sollte, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber keinen förmlichen Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt (vgl RIS-Justiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RIS-Justiz RS0109501).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

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