European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00023.15Y.0219.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat.
Der Anspruch eines Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS‑Justiz RS0007110 [T32]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist nur der Betrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735 [T3]). Dieser Betrag ist auch bei der Bekämpfung von Zwischenentscheidungen maßgeblich (7 Ob 9/10i). Waren nur Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens ‑ nämlich wie im vorliegenden Fall die für den Zeitraum vom 1. 9. 2012 bis 31. 7. 2013 begehrten Herabsetzungen des monatlichen Unterhalts ‑, ist nicht der 36fache monatliche Herabsetzungsbetrag, sondern der tatsächlich geforderte Herabsetzungsbetrag maßgeblich (RIS‑Justiz RS0122735 [T4]).
Im vorliegenden Fall begehrt der Kindesvater eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 680 EUR auf 270 EUR für einen Zeitraum von 11 Monaten. Damit ist ein monatlicher Differenzbetrag von 410 EUR strittig. Das 11fache dieses Betrags übersteigt nicht annähernd 30.000 EUR, sodass kein außerordentlicher Revisionsrekurs, sondern nur ein Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG in Betracht kommt. Dieser Antrag ist gemäß § 63 Abs 2 AußStrG beim Erstgericht einzubringen und vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur dann zur Entscheidung berufen, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 63 Abs 3 AußStrG aussprechen sollte, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS‑Justiz RS0109623 [T6]).
Ob ein Verbesserungsverfahren erforderlich ist oder der vorliegende Schriftsatz bereits als Antrag gemäß § 63 Abs 1 AußStrG angesehen werden kann, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Der Akt war daher spruchgemäß dem Erstgericht zurückzustellen.
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