European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130200
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Über Antrag des Vaters setzte das Erstgerichtdessen Geldunterhaltspflicht gegenüber den drei im Haushalt der Mutter lebenden Kindern für den Zeitraum 1. 8. 2019 bis 29. 2. 2020 herab, und zwar für E* von 335 EUR auf 132 EUR, für S* von 280 EUR auf 110 EUR und für L* von 240 EUR auf 110 EUR.
[2] Den darüber hinausgehenden Antrag des Vaters, die Unterhaltsbeiträge für die Minderjährigen auch für den Zeitraum ab 1. 3. 2020 herabzusetzen, wies das Erstgerichtab.
[3] Das Rekursgericht gab dem gegen den antragsabweisenden Teil der Entscheidung erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[4] Das Erstgericht legte den vom Vater erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ (ON 155) zuerst dem Rekursgericht vor. Das Rekursgericht wertete das Rechtsmittel als Zulassungsvorstellung, die es mit Beschluss vom 21. 9. 2020 zurückwies (ON 160). Es bestehe kein Anlass, vom negativen Zulassungsausspruch abzugehen.
[5] Das Erstgericht legte den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ daraufhin dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist jedenfalls unzulässig.
[7] Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
[8] Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RIS‑Justiz RS0122735 [T8]; 6 Ob 115/20k).
[9] Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt im vorliegenden Fall daher 7.308 EUR (203 EUR mal 36) hinsichtlich E*, 6.120 EUR (170 EUR mal 36) hinsichtlich S* und 4.680 EUR (130 EUR mal 36) hinsichtlich L*. Er übersteigt damit jeweils nicht 30.000 EUR. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt; der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist im Unterhaltsverfahren vielmehr für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0112656).
[10] Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
[11] Diesen Antrag hat das Rekursgericht bereits zurückgewiesen. Die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ist bei dieser Sachlage nicht statthaft. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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