OGH 1Ob197/12w

OGH1Ob197/12w11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** M*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie ‑ Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, Wien 3, Karl‑Borromäus‑Platz 3), wegen Herabsetzung des Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters A***** I*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2012, GZ 48 R 99/12g‑56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. April 2012, GZ 1 PU 65/11t‑50, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater war zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 177 EUR für sein Kind verpflichtet. Mit Antrag vom 26. 7. 2011 begehrte er die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1. 8. 2011 auf monatlich 60 EUR.

Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der die Stattgebung seines Herabsetzungsbegehrens anstrebte, teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind für den Zeitraum vom 1. 8. 2011 bis 31. 1. 2012 auf 120 EUR herabsetzte. Das Unterhaltsherabsetzungsmehrbegehren wies es ab und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das (an das Rekursgericht gerichtete und) als Zulassungsvorstellung sowie Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel.

Die Rechtsmittelvorlage des Erstgerichts unmittelbar an den Obersten Gerichtshof widerspricht der Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS‑Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36‑fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735; vgl RS0103147 [T23]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS‑Justiz RS0046543; vgl RS0042366 [T8]; RS0103147 [T10]).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 4.212 EUR ([177 EUR minus 60 EUR] x 36).

Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Rechtsmittel des Vaters ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern (wie begehrt) dem Rekursgericht vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG; 3 Ob 148/11b mwN).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte