OGH 4Ob66/12b

OGH4Ob66/12b11.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des M***** N*****, geboren am *****, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters D***** N*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2012, GZ 44 R 573/11g, 574/11d, 14/12d‑87, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 10. August 2011, GZ 45 PU 116/10z‑79, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater des damals noch Minderjährigen wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. 5. 2003, GZ 23 P 38/00x‑7, ab 1. 7. 2002 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 330 EUR verpflichtet. Sein Antrag, ihn von dieser Unterhaltsverpflichtung für den mittlerweile volljährigen Sohn zu entheben, wurde rechtskräftig abgewiesen (ON 43, ON 54).

Der Unterhaltsberechtigte beantragte am 4. 9. 2007 ‑ nach Modifikation (ON 22 und 70) ‑ die Erhöhung dieser Unterhaltsverpflichtung. Der Unterhaltsverpflichtete begehrte im Rahmen einer Abänderung des Beschlusses ON 43 seine Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung ab 1. 10. 2010 (ON 57 und 71), ab 1. 4. 2011 (ON 71) bzw „jedenfalls mit dem 8. 7. 2011“ (ON 76).

Das Erstgericht fasste folgende Beschlüsse:

a) Es wies den Antrag des Vaters (ON 71) auf Abänderung des rechtskräftig gewordenen Beschlusses ON 43 dahingehend, dem Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn ab dem 1. 1. 2010 Folge zu geben, zurück (ON 73).

b) Es wies die Anträge des Vaters vom 18. 4. 2011 (ON 57) auf Abänderung des rechtskräftig gewordenen Beschlusses ON 43 dahingehend, dem Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn ab dem 1. 1. 2010 Folge zu geben und ihn mit 1. 4. 2011 von seiner Unterhaltspflicht zu entheben, ab (ON 78).

c) Es erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Sohn wie folgt:

vom 1. 7. bis 31. 12. 2007 auf insgesamt 480 EUR,

vom 1. 1. bis 31. 12. 2008 auf insgesamt 490 EUR,

vom 1. 1. bis 31. 12. 2009 auf insgesamt 500 EUR,

vom 1. 1. bis 31. 8. 2010 auf insgesamt 525 EUR,

vom 1. 9. bis 31. 12. 2010 auf insgesamt 540 EUR,

ab 1. 1. 2011 auf insgesamt 555 EUR (ON 79).

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Vaters mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Beschluss (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009) nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters an den Obersten Gerichtshof, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss abändern, in eventu aufheben und die Rechtssache zwecks Beweisergänzung an das Gericht zweiter Instanz rückverweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts ‑ beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR:

Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs‑ oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es dann, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36‑fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist aufgrund gefestigter jüngerer Rechtsprechung der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS‑Justiz RS0114353 [T1]; RS0103147 [T6, T12, T14]; RS0122735; RS0042366). Im Anlassfall beträgt der Entscheidungsgegenstand ‑ bezogen auf den laufenden monatlichen Unterhalt von 555 EUR ab 1. 1. 2011 ‑ daher 19.980 EUR (555 EUR x 36).

Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, somit unter 30.000 EUR liegt, wäre das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof ‑ auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird ‑, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109505 [T34]; RS0109516).

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