OGH 10Ob94/11p

OGH10Ob94/11p8.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen den Antragsgegner M*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen einstweiligen Unterhalts über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. August 2011, GZ 16 R 210/11p-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 18. April 2011, GZ 3 C 157/10f-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen des anhängigen Unterhaltsprozesses beantragte die gefährdete Partei unter anderem die Zuerkennung von monatlich 625 EUR an einstweiligem Unterhalt. Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Im Rekursverfahren ließ die Antragstellerin die Abweisung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 125 EUR unbekämpft (S 2 in ON 28 = AS 155). Zwischen den Parteien strittig verblieb also nur das Mehrbegehren von 500 EUR monatlich.

Soweit hier noch von Bedeutung (vgl den Rechtsmittelverzicht der gefährdeten Partei hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung ihres Sicherungsantrags [S 2 in ON 32 = AS 191]), gab das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Antragsabweisung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die gefährdete Partei einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

Nach § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im vorliegenden Fall die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu richten (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO). Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366 [T6]; RS0103147 [T18]; RS0122735).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - wie vorliegend mit 18.000 EUR - insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall ist kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (1 Ob 14/11g mwN; zuletzt: 1 Ob 167/11g).

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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