Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 erhöhte das Erstgericht antragsgemäß den vom Vater für seinen Sohn ab 1. 3. 2007 monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag um 40 EUR auf 243 EUR.
Der Vater bekämpfte diesen Beschluss für die Zeit vom 1. 3. 2007 bis 29. 2. 2008.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters. Das Rechtsmittel bezeichnet zwar den Beschluss des Rekursgerichts vom 27. 1. 2009, 45 R 623/08p, als angefochtenen Beschluss (der unbekämpfbar ist: s § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG), doch ergibt sich aus dem Rechtsmittelantrag und den Rechtsmittelausführungen zweifelsfrei, dass sich der Revisionsrekurs tatsächlich gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 26. Juni 2008, GZ 45 R 179/08v-U-30, richtet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Es steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Änderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann. Entscheidungsgegenstand ist hier das Unterhaltserhöhungsbegehren des Kindes. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers liegt kein Anwendungsfall des § 62 Abs 4 AußStrG vor.
Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht zu entscheiden hat, nicht 20.000 EUR: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag eines monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (hier: Erhöhungsbetrag von 40 EUR x 36 = 1.440 EUR; RIS-Justiz RS0122735). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt daher nicht in Betracht. Da der Revisionsrekurswerber ohnehin auch eine „Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs" erhoben hat, wird das Erstgericht die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben.
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