OGH 3Ob192/21p

OGH3Ob192/21p25.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers D*, vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die Antragsgegner 1. G*, geboren am * 2003, 2. mj N*, geboren am * 2008, 3. mj N*, geboren am * 2008, *, Zweitantragsgegnerin und Drittantragsgegner vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 17. August 2021, GZ 20 R 254/21z‑67, womit der Rekurs des Antragstellers teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 28. Juni 2021, GZ 1 Pu 134/19p‑62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00192.21P.1125.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. Jänner 2020 wurde der Antragsteller beginnend mit 1. Dezember 2019 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an den Erstantragsgegner in Höhe von 557 EUR und an die Zweitantragsgegnerin und den Drittantragsgegner in Höhe von jeweils 495 EUR verpflichtet.

[2] Aufgrund dieses Beschlusses führen die Antragsgegner gegen den Antragsteller zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von insgesamt 8.501,09 EUR und des laufenden Unterhalts von insgesamt 1.547 EUR monatlich Gehaltsexekution.

[3] Mit seinem Oppositionsantrag machte der Antragsteller nach Antragseinschränkung letztlich geltend, die betriebene Forderung sei hinsichtlich des Erstantragsgegners im Zeitraum Dezember 2019 bis April 2020 im Ausmaß von 20 % und im Zeitraum Mai bis August 2020 zu 50 % und hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin und des Drittantragsgegners beginnend mit Mai 2020 jeweils zu 50 % erloschen.

[4] Das Erstgericht wies den Oppositionsantrag ab.

[5] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers, soweit er sich gegen die Abweisung des Oppositionsantrags betreffend den Erstantragsgegner für die Unterhaltszeiträume ab 1. September 2020 richtete, mangels Beschwer zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[6] Dagegen erhob der Antragsteller primär einen außerordentlichen Revisionsrekurs, hilfsweise eine Zulassungsvorstellung samt einem ordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

[8] 1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei jedoch nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[9] 2. Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN (§ 500 Abs 3 ZPO). Er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36‑fachen des monatlichen Unterhalts; dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen, während bereits fällig gewordene Beträge nicht gesondert zu berücksichtigen sind (vgl RIS‑Justiz RS0122735). Das gilt auch für Oppositionsverfahren (3 Ob 207/19s = RS0122735 [T14]). Ist Gegenstand des Rekursverfahrens hingegen nur der Unterhaltsanspruch für in der Vergangenheit liegende (drei Jahre nicht übersteigende) Zeiträume, kommt es nicht auf die dreifache Jahresleistung, sondern nur auf den tatsächlich strittigen Unterhaltsrückstand an (vgl RS0122735 [T4]). Die betriebenen Unterhaltsansprüche der einzelnen Kinder sind nicht zusammenzurechnen (vgl RS0112656).

[10] 3. Damit ergibt sich ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursverfahrens für die Zweitantragsgegnerin und den Drittantragsgegner von jeweils 8.910 EUR (36 x 247,50 EUR). Hinsichtlich des Erstantragsgegners ist hingegen nur auf den – schon im Rekursverfahren allein noch strittigen – Unterhaltsrückstand für den Zeitraum Dezember 2019 bis August 2020 abzustellen; demgemäß beträgt der den Erstantragsgegner betreffende Wert des Entscheidungsgegenstands 1.671 EUR (5 x 111,40 EUR zuzüglich 4 x 278,50 EUR).

[11] 4. Es übersteigt somit hinsichtlich jedes einzelnen Antragsgegners der Wert des Streitgegenstands zweiter Instanz nicht 30.000 EUR. Da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der primär erhobene außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl RS0123439 [T3]). Die vom Antragsteller hilfsweise erhobene Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wird das Erstgericht dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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