European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126623
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater der vier minderjährigen Kinder, beantragte die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1. 9. 2017 hinsichtlich L* von 800 EUR auf 580 EUR, hinsichtlich J* von 649 EUR auf (richtig) 600 EUR, hinsichtlich T* von 456 EUR auf 280 EUR und hinsichtlich D* P* von 366 EUR auf 150 EUR.
Das Erstgericht setzte den Unterhalt für L* vom 1. 9. 2017 bis 31. 12. 2017 auf 715 EUR und ab 1. 1. 2018 auf 725 EUR und für D* vom 1. 9. 2017 bis 31. 12. 2017 auf 305 EUR und ab 1. 1. 2018 auf 320 EUR herab. Das Mehrbegehren des Vaters wies es ab.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Vater als auch die Mutter Rekurs. Der Rekurs der Mutter enthält zwar keinen ausdrücklichen Rekursantrag, aus dem Inhalt der Rekursschrift ist aber – jedenfalls für die Frage des hier maßgeblichen Anfechtungsumfangs – erkennbar, dass sich der Rekurs gegen die Herabsetzung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Vaters richtete.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht, dem Rekurs des Vaters hingegen teilweise Folge und änderte dessen Unterhaltsverpflichtung für die mj D* für den Zeitraum vom 1. 9. 2017 bis 31. 1. 2018 von 366 EUR auf 285 EUR herab. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zugelassen.
Den dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der Revisionsrekurs zu verbinden.
2. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei grundsätzlich auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0122735 [T8]). Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0112656).
3. Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze erreicht der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands für keines der Kinder die nach § 62 Abs 3 AußStrG maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR. Die Streitwerte betragen hinsichtlich L* 7.920 EUR ([800 EUR – 580 EUR] x 36), hinsichtlich J* 1.764 EUR ([649 EUR – 600 EUR] x 36), hinsichtlich T* 6.336 EUR ([456 EUR – 280 EUR] x 36) und hinsichtlich D* 7.776 EUR ([366 EUR – 150 EUR] x 36).
4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz bereits den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer vorherigen Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
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