Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters von zuletzt 400 EUR auf 810 EUR für die Zeit vom 1. 5. 2008 bis 30. 4. 2009 und auf 900 EUR ab 1. 5. 2009.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögenrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist.
Sind auch laufende Ansprüche zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (2 Ob 120/10a mwN; RIS-Justiz RS0122735). Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern (hier) nur der Erhöhungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543).
Der dreifache Jahresbetrag liegt hier demnach bei 18.000 EUR (500 EUR x 36). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind. Einen solchen Antrag hat hier der Vater hilfsweise ohnehin gestellt.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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