Rechtssatz
Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung.
Beharrlichkeit — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Arbeitsverweigerung — Arbeitsleistung — Unterlassung — Unterlassen — Mahnung — Warnung — Verwarnung — Privatgespräch — Telefonat — Krankheit — Erkrankung — Drohung — Verschulden — Provokation — Pflichtenvernachlässigung — Arbeiter
4 Ob 61/76 | OGH | 13.07.1976 |
Veröff: Arb 9493 |
4 Ob 98/76 | OGH | 21.09.1976 |
nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. (T1) <br/>Beisatz: § 82 lit f GewO 1859. (T2) |
4 Ob 76/78 | OGH | 10.10.1978 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 121/79 | OGH | 03.06.1980 |
Veröff: ZAS 1981,217 (mit Anmerkung von Steinbauer) |
4 Ob 7/81 | OGH | 17.02.1981 |
nur T1; Veröff: Arb 9941 = DRdA 1982,305 (mit Anmerkung von Csebrenyak) |
4 Ob 127/80 | OGH | 23.06.1981 |
nur T1; Veröff: Arb 9991 |
4 Ob 72/81 | OGH | 14.07.1981 |
nur T1 |
4 Ob 65/82 | OGH | 15.06.1982 |
Beisatz: Verstoß gegen das Verbot, private Telefongespräche zu führen. (T3) <br/>Veröff: Arb 10118 |
4 Ob 73/82 | OGH | 13.07.1982 |
Veröff: Arb 10146 |
4 Ob 17/83 | OGH | 22.02.1983 |
nur T1; Veröff: Arb 10222 |
4 Ob 74/83 | OGH | 12.07.1983 |
nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. (T4) Veröff: RdW 1984,180 |
14 ObA 38/87 | OGH | 07.04.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Längere Arbeiten am Feld während zwei Tagen im Krankenstand. (T5)<br/>Veröff: RdW 1987,268 = hiezu Andexlinger RdW 1987,334 = ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schöffl ZAS 1989/7 |
9 ObA 12/88 | OGH | 24.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Weigerung Transportbehälter abzuwaschen, trotz Androhung der Entlassung und Ermahnung. (T6) |
9 ObA 5/91 | OGH | 13.03.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7 |
9 ObA 41/92 | OGH | 18.03.1992 |
nur T4; Beisatz: Hier: Schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten um wegen der Arbeitsunterbrechungen und Widersetzlichkeiten gekündigt zu werden. (§ 48 ASGG). (T8) |
9 ObA 235/97t | OGH | 27.08.1997 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die "lächelnde" Missachtung einer klaren Weisung des Dienstgebers, die Arbeitsstelle nicht zu verlassen, erfüllt bei Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Dienstgebers untergrabenden Willenshaltung des Dienstnehmers den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung. (T9) |
8 ObA 7/98g | OGH | 29.01.1998 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Bei dezidierter Weigerung oder gröblichem Verstoß gegen elementare Vertragspflichten, die eine Ermahnung geradezu zu einem sinnlosen Ritual machte, wird diese als entbehrlich angesehen. Das Fehlen der schriftlichen Aufforderung wird durch gravierende vertragswidrige Verhalten des Klägers in wertender Betrachtung wettgemacht. (T10)<br/>Beisatz: Unberechtigte Rollenverweigerung eines Tenors anlässlich einer Welturaufführung (§ 38 Z 5 SchSpG). (T11) |
8 ObA 21/98s | OGH | 29.01.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Gerade das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung des Arbeitnehmers eine Wiederholung oder Ermahnung. (T12) |
9 ObA 164/99d | OGH | 29.09.1999 |
Beisatz: Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheine müsste. (T13) |
8 ObA 319/99s | OGH | 09.12.1999 |
Vgl; Beisatz: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer unmissverständlich, das heißt unter Androhung der Entlassung darauf hinweisen müssen, dass er die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erwarte, sodass die Entlassung mangels Beharrlichkeit unberechtigt erfolgte. (T14) |
8 ObA 306/99d | OGH | 22.12.1999 |
Vgl; Beisatz: Nachdem die Mitnahme des Hundes vom Arbeitgeber vorher geduldet worden war und die Arbeitnehmerin ihre Bereitschaft erklärte, sich um eine anderweitige Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit zu kümmern, wäre bei der Ermahnung beziehungsweise Verwarnung der Arbeitnehmerin ein ausdrücklicher Hinweis auf die Entlassung erforderlich gewesen, um bereits bei einem erstmaligen weiteren Zuwiderhandeln die Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit aussprechen zu können. (T15) |
9 ObA 103/00p | OGH | 31.05.2000 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen. (T16) |
8 ObA 17/01k | OGH | 22.02.2001 |
Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T17) |
9 ObA 313/00w | OGH | 28.03.2001 |
Beis wie T13; Beis wie T16 nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung. (T18) |
9 ObA 144/01v | OGH | 07.06.2001 |
Vgl auch; nur: Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung. (T19)<br/>Beisatz: Da der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers ohnehin schon mit einer Kündigung reagiert und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist - auch ohne Änderung dessen Arbeitsweise - zumutbar schien und keine merkbare Verschlechterung der Arbeitsweise des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung stattfand, hätte es einer Ermahnung durch den Dienstgeber bedurft, um im Verhalten des Arbeitnehmers das für eine Entlassung nach § 27 Z 4 AngG regelmäßig notwendige Element der Beharrlichkeit sehen zu können. (T20) |
9 ObA 152/01w | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verspätete Krankmeldung - keine gröbliche Dienstpflichtverletzung. (T21) |
9 ObA 171/01i | OGH | 10.10.2001 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Die bloße Ankündigung der Nichtbefolgung einer Weisung erfüllt mangels Vorliegens des Merkmals der Beharrlichkeit nicht die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG. (T22) |
9 ObA 15/02z | OGH | 13.03.2002 |
Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T16 |
8 ObA 100/02t | OGH | 16.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. (T23) |
8 ObA 21/06f | OGH | 11.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Der für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung entwickelte Grundsatz, dass unter bestimmten Voraussetzungen vor Ausspruch der Entlassung eine Ermahnung zu erfolgen hat, ist nicht auf den Entlassungsgrund der tätlichen Ehrverletzung zu übertragen. (T24) |
8 ObA 69/06i | OGH | 23.11.2006 |
nur T1; Beisatz: Hier: Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie Verwarnung des Arbeitgebers. (T25)<br/>Beisatz: Unter diesen Umständen reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Beharrlichkeit". (T26) |
8 ObA 95/06p | OGH | 23.11.2006 |
Beisatz: Die Frage, ob eine Weigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten schon deshalb mit Grund geschlossen werden kann, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T27) |
9 ObA 6/07h | OGH | 25.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung erfordert in der Regel eine vorausgehende Ermahnung. (T28) |
8 ObA 11/22h | OGH | 22.02.2022 |
Vgl; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit von aufgrund einer die Arbeitgeberin bindenden Verordnung angeordneten Covid-Tests aus „weltanschaulichen“ Gründen berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung. (T29) |
8 ObA 1/23i | OGH | 25.01.2023 |
Beisatz: Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Z 3 ArbVG. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der 3G-Nachweispflicht nach § 9 der 3. COVID-19-MV. (T31)<br/>Beisatz: Das zur Kündigung berechtigende Verhalten des Arbeitnehmers nach § 121 Z 3 ArbVG muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht andauern, sondern das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Arbeitsdisziplin unzumutbar machen. (T32) |
9 ObA 53/23v | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung. (T33) |
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00061_7600000_003
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