Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor
Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger schon vor dem zur Entlassung führenden Vorfall ausreichend ermahnt und zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert wurde; eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 94 f; Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 164 f; Arb. 9.493, 10.146 ua). Da der Kläger nach Überziehung der üblicherweise geduldeten Pausen zwar der Anordnung, an die Maschinen zurückzukehren, nachkam, den Arbeitsplatz aber sofort wieder verließ, wenn die Aufsicht vorbei war, liegt eine Fortsetzung der Pflichtverletzung trotz Ermahnung und somit eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten und nicht bloß eine Ungehörigkeit vor. Nach diesen Vorkommnissen war, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Tatbestand der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten nach § 82 lit. f zweiter Fall GewO erfüllt, als der Kläger eine neuerliche Aufforderung, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, damit beantwortete, er tue, was er für gut befinde. Da schließlich die Entlassung noch am Tage des Vorfalles vom Beklagten mündlich ausgesprochen wurde, ist auch der Einwand, sie sei verspätet erfolgt, unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 5O ZPO.
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