OGH 9ObA12/88

OGH9ObA12/8824.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zdravko T***, Arbeiter, Wien 2.,

Heinestraße 24-28/1/2/5, vertreten durch Dr. Alfred Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Reinhold H***, Sandwicherzeuger, Wien 2., Böcklinstraße 8, vertreten durch Dr. Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 123.610,20 brutto sA (Revisionsstreitwert S 98.940,83 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1987, GZ 32 Ra 10,11/87-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes in Wien vom 26. Juni 1986, GZ 10 Cr 514/85-12, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten (sekundären) Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Der Revisionswerber bekämpft lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, soweit er rügt, daß das Berufungsgericht, das weder zu einer Beweiswiederholung noch zu einer Neuverhandlung verpflichtet war (vgl. Kuderna ASGG § 101 Erl.6), feststellen hätte müssen, daß ihn der Beklagte durch den Auftrag, Transportbehälter zu reinigen, schikanieren habe wollen. Das Erstgericht hat sowohl den Kläger als auch den Zeugen F*** (S 48 f) eingehend vernommen. Die getroffenen Feststellungen reichen für die rechtliche Beurteilung aus.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen im Mai 1972 als ungelernter Arbeiter ohne Berufsausbildung in dem Kleinbetrieb des Beklagten eintrat und dort wie die anderen Arbeitnehmer und der Beklagte selbst neben den übrigen Tätigkeiten auch Reinigungsarbeiten an den Maschinen und Transportbehältern durchführte. Es gab keine feste Arbeitsteilung. Als er sich etwa im Jahre 1984 weigerte, weiter Transportbehälter abzuwaschen, wurde er vom Beklagten deshalb ermahnt und es gab in der Folge wiederholt Auseinandersetzungen über den mangelnden Arbeitswillen des Klägers. Wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, konnte daraus, daß der Beklagte derartigen Weigerungen nur mit Ermahnungen begegnete, noch nicht mit Grund geschlossen werden, er habe die Widersetzlichkeit des Klägers toleriert und es sei dadurch dessen Aufgabenkreis eingeschränkt worden, zumal der Kläger weiterhin Geräte und Transportkartons durch Abwischen reinigte. Die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung scheitert daher an der infolge der Ermahnungen für den Kläger erkennbaren mangelnden Schlüssigkeit (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 89; ZAS 1987/16; Arb. 7.021, 8.451 ua). Wenn daher der Kläger am 1. Februar 1986 den zumutbaren Auftrag, einige Transportbehälter abzuwaschen, trotz wiederholten Hinweises des Beklagten auf die Konsequenzen einer Entlassung hartnäckig verweigerte, verletzte er in schuldhafter Weise beharrlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten im Sinne des § 82 lit.f GewO 1859, zweiter Tatbestand (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 71 ff; Arb. 9.493, 9.691, 10.222, 10.270 ua). Die daraufhin ausgesprochene Entlassung muß als gerechtfertigt angesehen werden.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet.

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