Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.268,20 (darin S 1.544,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers, der Beklagte habe den Alkoholkonsum durch viele Jahre toleriert, seine Weigerung, einem Auftrag nachzukommen, sei nicht als beharrlich anzusehen und die Entlassung sei vom Beklagten verspätet ausgesprochen worden, entgegenzuhalten, daß der Revisionswerber mit diesen Ausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwar vorerst ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Parteien, das sich aber änderte, als der Kläger weiterhin Kontakte mit der Gattin des Beklagten aufrechterhielt, nachdem diese die Scheidungsklage eingebracht hatte. Es kam zu Spannungen zwischen den Parteien und der Beklagte äußerte dem Kläger gegenüber, daß er ihm privat keine Vorschriften machen könne, daß er bei seiner Arbeit jedoch einen größeren Eifer zeigen und seinen Alkoholkonsum einstellen müsse.
Im Juli 1986 war der Kläger während der Arbeitszeit völlig alkoholisiert. Er zechte im Betrieb mit einem Freund. Der Beklagte schickte beide weg und trug dem Kläger auf, nach Hause zu gehen und seinen "Rausch auszuschlafen". Am nächsten Tag drohte der Beklagte dem Kläger, ihn zu entlassen, wenn er während der Arbeitszeit neuerlich Alkohol zu sich nehme und beim Aufsperren des Geschäftes wieder unpünktlich sei. Der Kläger war nämlich verpflichtet, das Geschäft pünktlich um 7,30 Uhr aufzusperren und die Monteure zur Arbeit einzuteilen. Infolge der Unpünktlichkeit des Klägers mußten die Monteure auf ihn warten.
Im November 1986 bestellten Stammkundinnen als Weihnachtsgeschenk eine Waschmaschine. Der Beklagte beauftragte den Kläger, die Waschmaschine wunschgemäß auszuliefern und anzuschließen. Der Beklagte erkundigte sich noch im Dezember 1986 wegen dieses Auftrages beim Kläger. Dieser sicherte ihm zu, daß es "schon gemacht werde". Der Kläger ging in den Weihnachtstagen auf Urlaub und kam erst am 7.Jänner 1987 wieder in das Geschäft. Während der Weihnachtsfeiertage sprach eine Nachbarin den Beklagten darauf an, daß die Kundinnen sehr böse seien, weil er die bestellte Waschmaschine nicht geliefert habe. Diese Kundinnen kamen am 7. Jänner 1987 nach Dienstschluß in das Geschäft und beschwerten sich, daß sie kein Weihnachtgeschenk gehabt hätten. Als der Kläger am 7.Jänner 1987 wieder in das Geschäft kam, wollte er so wie früher seine Schi samt Stöcken und Schuhen dort einstellen. Trotz Aufforderung durch den Beklagten entfernte er seine Sachen nicht. Am 8.Jänner 1987 kam der Kläger erst nach 7,35 Uhr alkoholisiert zur Arbeit. Der Beklagte stellte ihn wegen der unterlassenen Aufstellung der Waschmaschine zur Rede. Der Kläger erwiderte, daß er den Auftrag niemals erhalten habe, im übrigen sei die Spanne zu niedrig gewesen. Nachdem der Kläger überdies zu schimpfen begonnen hatte, sprach der Beklagte die Entlassung aus. Der Kläger ging in das Magazin, um sich einen Installateur als Zeugen zu holen. Der Beklagte wiederholte den Entlassungsausspruch unter Hinweis auf die Alkoholisierung des Klägers, das Zuspätkommen und die Nichterfüllung des Auftrags. Der Kläger begann wiederum zu schimpfen und weigerte sich, die Geschäftsschlüssel abzugeben. Den Abtransport seiner Schi verweigerte der Kläger mit dem Hinweis, der Beklagte könne sich diese "in den Arsch schieben".
Auf Grund dieses Sachverhalts ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zuzumuten war. Abgesehen davon, daß der Kläger trotz einer vorangegangenen Verwarnung neuerlich alkoholisiert und verspätet zur Arbeit erschien, ergibt sich die Beharrlichkeit der Weigerung des Klägers im Sinne des § 27 Z 4 AngG, die bestellte Waschmaschine rechtzeitig auszuliefern, schon daraus, daß er vom Beklagten an die Auslieferung erinnert worden war und dennoch wider besseres Wissen vorerst leugnete, den Auftrag überhaupt erhalten zu haben. Auch der daraufhin erhobene Einwand der zu niedrigen Spanne zeigt die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und die Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck kommenden Willens (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 71 ff und 94 ff). Die Entlassung erfolgte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch unverzüglich, da sich die Kundinnen erst nach Dienstschluß am 7. Jänner 1987 beim Beklagten beschwert hatten und der Kläger noch am Morgen des 8.Jänner 1987 sofort entlassen wurde.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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