OGH 8ObA209/94

OGH8ObA209/9417.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Retzer und Dr. Richard Warnung als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, Koch, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. G***** Gesellschaft mbH & Co KG, und 2. G***** Gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 81.801,07 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1993, GZ 5 Ra 175/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Juni 1993, GZ 42 Cga 21/93x-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.976,96 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 996,16 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge geht teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insoweit unbeachtlich; die im übrigen bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es grundsätzlich genügt, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Kläger hat den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht verwirklicht, denn er hat wohl eine derartige Nachlässigkeit (Unterfertigen eines Lieferscheins ohne Kontrolle der gelieferten Ware), wie sie die beklagten Parteien nunmehr als Entlassungsgrund heranziehen, bereits einmal begangen, wurde damals aber nicht ermahnt und es kann daher von einer beharrlichen Weigerung, die gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu befolgen, nicht gesprochen werden (Arb. 9.493, 9.991, 10.118, 10.222 u.v.a.).

Gibt der Dienstgeber dem Dienstnehmer Gelegenheit, den Entlassungsgrund durch eine Entschuldigung zu beseitigen, macht dieser jedoch davon keinen Gebrauch, so wird durch diese Verzögerung der Entlassungsgrund nicht verwirkt (Arb. 7.940, 9.431 u.a.). Liegt aber ein Entlassungsgrund gar nicht vor, so kann auch die Weigerung des Dienstnehmers, "sein Fehlverhalten einzugestehen, sich zu entschuldigen und konstruktiv mitzuarbeiten", keinen Entlassungsgrund begründen; im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwischenzeitig bereits seinerseits das Dienstverhältnis gekündigt, weshalb er auch an einer weiteren "konstruktiven Mitarbeit" ein besonderes Interesse nicht mehr bekunden mußte. Aus dem Verhalten des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß er es für die Kündigungszeit ausschloß, gelieferte Ware auftragsgemäß zu kontrollieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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