OGH 8ObA1/12y

OGH8ObA1/12y28.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Regina Bauer-Albrecht und Hermann Furtner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald P*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Alois D*****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 13.648,20 EUR brutto abzüglich 1.605 EUR netto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 8.655,64 EUR brutto), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2011, GZ 6 Ra 63/11y-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine Rechtsfrage dieser Qualität vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen, geht es doch hier nur um die Frage der Beurteilung der Voraussetzungen der beharrlichen Pflichtvernachlässigung nach § 82 lit f Gewerbeordnung 1859 im Einzelfall (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0031571).

Das Berufungsgericht ist ohnedies davon ausgegangen, dass dieser Entlassungsgrund regelmäßig eine vorhergehende Ermahnung erfordert (RIS-Justiz RS0029746). Es wies aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass eine solche Ermahnung dann nicht für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes erforderlich ist, wenn dem Arbeitnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt sein muss und der Verstoß mit Rücksicht auf das besondere Gewicht des Verstoßes die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließt (RIS-Justiz RS0060612; RS0060669 uva).

Ob nun das jeweilige konkrete Verhalten des Arbeitnehmers diese Voraussetzungen erfüllt, kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision hier ausgehend von den konkreten Feststellungen nicht darzustellen. Es gehörte zur zentralen Aufgabe des Klägers, im Rahmen von Posttouren Briefe und Pakete sicher bei der Post abzugeben. Er hat die Briefe und Pakete aber einfach vor der Post auf einem geparkten Pkw bzw vor diesem abgestellt und weder einen Postangestellten noch einen dort anwesenden Kollegen aufgefordert, die abgestellten Briefe und Pakete in die Halle zu bringen. Der vom Kläger ins Treffen geführte Zeitdruck und die anderen von ihm angeführten Widrigkeiten erklären in keiner Weise, warum er nicht die Briefe und Pakete auf einen dort befindlichen Transportwagen abgeladen und in die Halle geführt oder zumindest die Kollegen darum ersucht hat.

Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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